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87. VHA ’17 I 155

A

uktionsbedingungen

F

ohlen

A) Kommissionsgeschäft

Die Oldenburger Pferde-Vermarktungs GmbH, Grafen-

horststraße 5, 49377 Vechta ist Veranstalter der Auktion

und verkauft die im Katalog aufgeführten Fohlen in ei-

genem Namen und für Rechnung der Aussteller (Kom-

missionsgeschäft).

Erfüllungsort und Gerichtsstand: 49377 Vechta

B) Versteigerung

Die Auktion findet im Wege einer öffentlichen Verstei-

gerung durch einen öffentlich bestellten und vereidig-

ten Versteigerer statt. Eintrittskarten sind für jeden

käuflich zu erwerben.

Die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufes (§ 474 ff.

BGB)findenkeineAnwendung fürdenFall,dassessich

bei dem Käufer des Fohlens um einen Verbraucher im

Sinne des § 13 BGB handelt. Für diesen Fall gelten die

unter Abschnitt E. Ziffer 2. bis 7. dieser Auktionsbedin-

gungen aufgeführten Regelungen nicht. Anstelle der

unter Abschnitt E. Ziffer 2. bis 7. aufgeführten Regelun-

gen gelten die gesetzlichen Vorschriften des Ver-

brauchsgüterkaufes entsprechend der Regelung unter

E. Ziffer II. dieser Auktionsbedingungen.

DasAusbietenderFohlenerfolgt inEuro.Eswerdennur

Mehrgebote von mindestens 250,00 Euro angenommen.

Falls Zweifel über die Gültigkeit des Zuschlages entste-

hen, kann das Ausgebot wieder aufgenommen und

fortgesetzt werden. Die Anmeldung von Zweifeln über

die Gültigkeit des Zuschlages hat spätestens bis zum

endgültigen Zuschlag des letzten Fohlens der Auktion

zu erfolgen. Zweifel über die Gültigkeit des Zuschlags

können nur Käufer, der Auktionator, die Auktionsleitung

anmelden. Im Streitfall entscheidet eine Kommission,

bestehend aus dem Geschäftsführer und einem Vor-

standsmitglied der Oldenburger Pferde-Vermarktungs

GmbH sowie dem Auktionator. Die Entscheidung über

die Aufhebung des Zuschlags ist nur einstimmig zu fäl-

len. Unterzeichnet der Käufer die Kaufzettel nicht oder

gibt er während der Auktion zu erkennen, dass er das

Fohlen nicht abnimmt, kann das Fohlen nach Ermessen

der Kommission nochmals versteigert werden. Der ers-

te Käufer haftet der Oldenburger Pferde-Vermarktungs

GmbH und dem Aussteller des Fohlens für einen etwai-

gen Mindererlös.

C) Abrechnung und Bezahlung

Die Oldenburger Pferde-Vermarktungs GmbH erhebt

für ihre Tätigkeit als Kommissionär eine Kommissions-

gebühr, die sich nach dem Zuschlag richtet sowie Kos-

ten und Steuern. Die Bezahlung ist sofort nach Zu-

schlag fällig, und zwar im Auktionsbüro in bar, durch

Scheck oder Kreditkarte. Kosten und Zinsen, die durch

die Einlösung des Schecks oder Verwendung der Kre-

ditkarte entstehen, trägt der Käufer. Schecks gelten

erst als bezahlt, wenn sie eingelöst sind. Der Oldenbur-

ger Pferde-Vermarktungs GmbH bleibt es vorbehalten,

mit den Käufern andere Regelungen zu treffen, die die

Zahlung des Kaufpreises sicherstellen.

Der Rechnungsbetrag wird wie folgt berechnet:

Zuschlagspreis

+ 6 % Kommissionsgebühr

+ 1,44 % Versicherung

(inklusive 19 % Versicherungssteuer)

= Nettobetrag

+ Umsatzsteuer gem. § 12 (Abs. 1) UstG (19 %)

= Abrechnungsbetrag.

Die Auktionsfohlen sind vom Kommissionär versichert

(näheres siehe Textteil Versicherungsservice). Der je-

weilige Vertrag geht auf den Käufer mit Zuschlag als

Rechtsnachfolger über. Die Abrechnung der Versiche-

rungsprämie erfolgt mit der Auktionsabrechnung. Die

Aussteller behalten sich das Eigentum an dem Fohlen

gem. § 449 BGB bis zur vollständigen Zahlung des Kauf-

preises vor. Die Oldenburger Pferde-Vermarktungs

GmbH ist berechtigt, die Zahlung in Empfang zu nehmen

und ggf. den Käufer auf Zahlung des Kaufpreises nebst

Nebenleistungen zu verklagen.

D) Beschaffenheit der Fohlen

Die Beschaffenheit wird vereinbart hinsichtlich Alter,

Farbe, Abstammung, Geschlecht und ggf. besondere

Familienleistungen sowie das Freisein der Pferde von

Sachmängeln soweit nicht das Vorliegen dieser Män-

gel durch den Auktionator angezeigt wird. Soweit der

Auktionskatalog ein Bild und/oder einen Kurzkommen-

tar wiedergibt, sind dies Ersteindrücke des Fohlens bei

Drucklegung des Katalogs, ohne dass der Veranstalter

oder Aussteller eine Zusage hinsichtlich besonderer

Fähigkeiten des Fohlens abgeben will. Aktuelle gesund-

heitliche Beeinträchtigungen und wesentliche Ände-

rungen der Katalogbeschreibungen des Fohlens wer-

den durch den Auktionator bekannt gegeben. Weitere

Beschaffenheitsmerkmale ermittelt die Oldenburger

Pferde-Vermarktungs GmbH nicht. Solche sind nicht

Vertragsgegenstand.

E) Haftung der Oldenburger Pferde-Vermarktungs

GmbH

I.

Die Haftung gegenüber dem Käufer, soweit er nicht

unter die nachstehende Regelung zu E II fällt, wird wie

folgt geregelt:

Jegliche Ansprüche aus Mängeln sind an die Olden-

burger Pferde-Vermarktungs GmbH zu richten, der als

Kommissionär die Ansprüche für den Aussteller (Kom-

mittenten) regelt. Die Oldenburger Pferde-Vermark-

tungs GmbH übernimmt die Sachmängelhaftung für die

vorstehend unter D. vereinbarten Beschaffenheits-

merkmale nach den gesetzlichen Vorschriften mit fol-

genden Einschränkungen:

1) Ein Anspruch auf Nacherfüllung wird im Hinblick da-

rauf, dass beim individuellen Wesen Ersatz durch Neu-

lieferung unmöglich ist, ausgeschlossen. Die Nachbes-

serung wird insoweit beschränkt, als nach einem für

beide Parteien verbindlichen Gutachten der Tierklinik

Telgte die Heilung einer Erkrankung nicht binnen 6-mo-

natiger Behandlungsdauer zu erwarten ist. Im Falle der

NachbesserungkanndieOldenburgerPferde-Vermark-

tungs GmbH nach seiner Wahl den Rücktransport des

Fohlens auf Kosten der Oldenburger Pferde-Vermark-

tungs GmbH nach Vechta oder zum Aussteller anfor-

dern oder das Fohlen zur Nachbesserung bei dem

Käufer belassen.

2) Der Anspruch auf Minderung wird ausgeschlossen.

3) Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag: Bei erheblichen

Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Be-

schaffenheit zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs haf-

tet die Oldenburger Pferde-Vermarktungs GmbH auf

Rücknahme des Fohlens und Rückzahlung des Kauf-

preises.

4) Anspruch auf Schadensersatz: Dieser Anspruch ist

begrenzt auf Transportkosten vom Auktionsstall zum

Käuferstall innerhalb Deutschlands, übliche Stall- und

Futterkosten, die Kosten der ersten tierärztlichen Un-

tersuchung, Schmiedekosten und etwa notwendige

Kosten für die tierärztliche Versorgung bei Krankheit

oder Verletzung. Für weitere Kosten und Aufwendun-

gen, Ersatzbeschaffung sowie etwaige Vermögens-

schäden und insbesondere Trainings-/Berittkosten,

wird nicht gehaftet.

5) Oldenburger Pferde-Vermarktungs GmbH und Aus-

steller haften ausschließlich für die vereinbarten Be-

schaffenheitsmerkmale. Die Oldenburger Pferde-Ver-

marktungs GmbH haftet nicht für die Richtigkeit der

Befunderhebung und Diagnosen der Tierärzte, die die

Fohlen vor der Auktion untersucht haben. Im Übrigen

werden die Fohlen verkauft, wie am Auktionstag be-

sichtigt.

6) Verjährung: Sämtliche Ansprüche von Käufern, die

nicht Verbraucher im Sinne des Gesetzes sind, wegen

Sachmängelhaftung verjähren innerhalb von 3 Mona-

ten ab Gefahrübergang.

II.

Die Haftung gegenüber dem Käufer, wenn er Verbrau-

cher im Sinne von § 13 BGB ist und eine neue Sache

kauft, wird wie folgt geregelt:

1) Für Verbraucher als Käufer einer neuen Sache, z. B.:

eines 6 Monate alten Fohlens, gilt abweichend von den

obigen Regelungen zu E. Ziff. 2 bis 7 folgendes:

Es gelten die gesetzlichen Sachmängelansprüche.

Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz gem. § 437

Abs. 3 BGB (Schadensersatz statt der Leistung und Auf-

wendungsersatzanspruch) sind ausgeschlossen.

2) Ansprüche des Verbrauchers als Käufer einer neuen

Sache verjähren 2 Jahre nach Gefahrübergang.

F) Kein Haftungsausschluss

Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer sind nicht

ausgeschlossen, wenn die Haftung beruht auf schuld-

hafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit; Män-

geln, deren Vorhandensein der Verkäufer arglistig ver-

schwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat;

grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, seiner gesetzli-

chen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; vorsätzlicher

Verhaltensweise des Verkäufers.

G) Tierärztliche Untersuchung

Die zum Verkauf gestellten Fohlen sind durch die Hof-

tierärzte der Aussteller und durch den Auktionstierarzt

Dr. Steinmann, Mühlen, (Tel: 05492/1394; Handy:

0171/6040441) klinisch untersucht worden. Der Umfang

der jeweiligenUntersuchungunddieerhobenenBefun-

de werden durch ein Gesundheitsattest dokumentiert,

das im Auktionsbüro ausliegt. Die Untersuchungen der

Tierärzte, deren Befunderhebungen und Bewertungen

sind eigenverantwortliche Leistungen der Tierärzte. Sie

sind nicht Beschaffenheitsmerkmale oder Vertragszu-

sage der Oldenburger Pferde-Vermarktungs GmbH

oder des Ausstellers.

H) Abnahme und Gefahrübergang

Die Gefahr geht bei Fohlen mit der Abnahme auf den

Käufer über. Die Abnahme des Fohlens hat durch den

Käufer spätestens 6 Monate nach der Geburt des Foh-

lens mit einer tierärztlichen Abnahmeuntersuchung

zentral im OPZV mit der Auktionskommission zu erfol-

gen. Bei der Abnahme ist außerdem ein Übergabepro-

tokoll sowohl vom Austeller (oder dessen Bevollmäch-

tigten) als auch vom Käufer (oder dessen

Bevollmächtigten) zu unterzeichnen und danach an die

Oldenburger Pferde-Vermarktungs GmbH zu senden.

Eine frühere Abnahme des Fohlens durch den Käufer ist

im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Aussteller

möglich. Bis zur Abnahme trägt der Aussteller das Risi-

ko und die Kosten für die Unterhaltung inkl. Tierarzt-

und Schmiedekosten. Der Übergabetermin ist vom

Käufer mit dem Aussteller zu vereinbaren. Gerät der

Käufer mit der Abnahme des Fohlens in Verzug, so geht

mit Verzugsbeginn die Gefahr einer zufälligen Ver-

schlechterung oder des Untergangs des Fohlens auf

den Käufer über, ebenso wie der Käufer die Kosten für

die Unterhaltung inkl. Tierarzt- und Schmiedekosten zu

tragen hat.

Die Aushändigung der Fohlen durch den Aussteller an

den Käufer vor Zahlung des Zuschlagspreises erfolgt

auf Risiko des Ausstellers.

I) Unwirksamkeit einer Bestimmung

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen oder Teile

von Bestimmungen soll die Wirksamkeit der übrigen

Bestimmungen nicht berühren. Im Falle der Unwirk-

samkeit wird die unzulässige oder unwirksame Bestim-

mung durch die dem Vertragszweck am nächsten kom-

mende Bestimmung ersetzt.

J) Vorrang der deutschen Fassung

Diese Auktionsbedingungen gibt es in deutscher und in

englischer Fassung. Für den Fall von Widersprüchen

gilt die deutsche Fassung allein, bei Auslegungen ist

die deutsche Fassung auch für die Auslegung der eng-

lischen Fassung in erster Linie heranzuziehen und maß-

gebend.

Stand: April 2017/F

Versicherungsservice

Ab Zuschlag besteht für alle auf dieser Auktion

gekauften Fohlen Versicherungsschutz bei der:

Vereinigten Tierversicherungs

Gesellschaft a.G. (VTV)

Niedersachsenring 13,

D-30163 Hannover

Tel. +49 (0) 5 11 - 67 08 245

Fax +49 (0) 5 11 - 67 08 77245

Für 1,44 % (inkl. Versicherungssteuer) vom Zu-

schlagspreis erstreckt sich der Versicherungs-

schutz für Fohlen auf 8 Wochen nach der Aukti-

on bzw. mindestens bis zur Vollendung des 6.

Lebensmonats mit folgenden Leistungen:

• 80 % Entschädigung bei Tod oder Nottötung

infolge Krankheit oder Unfall

• 80 % Entschädigung bei dauernder Un-

brauchbarkeit infolge Krankheit oder Unfall

Mitversichert ist jeder Transport innerhalb des

Versicherungszeitraumes (Land-, Luft- oder

Seetransport) bis zum ersten Käuferstall. Als

Versicherungssumme gilt der Zuschlagspreis,

maximal jedoch Euro 50.000,- plus Kosten.

Vertragsgrundlage sind die AVP TLP 01/2008.

Eine Anschlussversicherung kann auf eigene

Kosten im Auktionsbüro oder innerhalb des

versicherten Zeitraumes bei o. g. Versiche-

rungsgesellschaft beantragt werden. Warte-

zeiten entfallen.

Bitte wenden Sie sich hierzu an die

VTV Generalvertretung Heiko Meinen

Deichweg 26, D-26689 Apen

Tel. +49 (0) 44 89 - 94 04 90

Fax +49 (0) 44 89 - 94 04 91

Herr Meinen ist während der Auktion telefo-

nisch unter

+49 (0)1 72 - 5 49 16 10

erreichbar.