

87. VHA ’17 I 155
A
uktionsbedingungen
F
ohlen
A) Kommissionsgeschäft
Die Oldenburger Pferde-Vermarktungs GmbH, Grafen-
horststraße 5, 49377 Vechta ist Veranstalter der Auktion
und verkauft die im Katalog aufgeführten Fohlen in ei-
genem Namen und für Rechnung der Aussteller (Kom-
missionsgeschäft).
Erfüllungsort und Gerichtsstand: 49377 Vechta
B) Versteigerung
Die Auktion findet im Wege einer öffentlichen Verstei-
gerung durch einen öffentlich bestellten und vereidig-
ten Versteigerer statt. Eintrittskarten sind für jeden
käuflich zu erwerben.
Die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufes (§ 474 ff.
BGB)findenkeineAnwendung fürdenFall,dassessich
bei dem Käufer des Fohlens um einen Verbraucher im
Sinne des § 13 BGB handelt. Für diesen Fall gelten die
unter Abschnitt E. Ziffer 2. bis 7. dieser Auktionsbedin-
gungen aufgeführten Regelungen nicht. Anstelle der
unter Abschnitt E. Ziffer 2. bis 7. aufgeführten Regelun-
gen gelten die gesetzlichen Vorschriften des Ver-
brauchsgüterkaufes entsprechend der Regelung unter
E. Ziffer II. dieser Auktionsbedingungen.
DasAusbietenderFohlenerfolgt inEuro.Eswerdennur
Mehrgebote von mindestens 250,00 Euro angenommen.
Falls Zweifel über die Gültigkeit des Zuschlages entste-
hen, kann das Ausgebot wieder aufgenommen und
fortgesetzt werden. Die Anmeldung von Zweifeln über
die Gültigkeit des Zuschlages hat spätestens bis zum
endgültigen Zuschlag des letzten Fohlens der Auktion
zu erfolgen. Zweifel über die Gültigkeit des Zuschlags
können nur Käufer, der Auktionator, die Auktionsleitung
anmelden. Im Streitfall entscheidet eine Kommission,
bestehend aus dem Geschäftsführer und einem Vor-
standsmitglied der Oldenburger Pferde-Vermarktungs
GmbH sowie dem Auktionator. Die Entscheidung über
die Aufhebung des Zuschlags ist nur einstimmig zu fäl-
len. Unterzeichnet der Käufer die Kaufzettel nicht oder
gibt er während der Auktion zu erkennen, dass er das
Fohlen nicht abnimmt, kann das Fohlen nach Ermessen
der Kommission nochmals versteigert werden. Der ers-
te Käufer haftet der Oldenburger Pferde-Vermarktungs
GmbH und dem Aussteller des Fohlens für einen etwai-
gen Mindererlös.
C) Abrechnung und Bezahlung
Die Oldenburger Pferde-Vermarktungs GmbH erhebt
für ihre Tätigkeit als Kommissionär eine Kommissions-
gebühr, die sich nach dem Zuschlag richtet sowie Kos-
ten und Steuern. Die Bezahlung ist sofort nach Zu-
schlag fällig, und zwar im Auktionsbüro in bar, durch
Scheck oder Kreditkarte. Kosten und Zinsen, die durch
die Einlösung des Schecks oder Verwendung der Kre-
ditkarte entstehen, trägt der Käufer. Schecks gelten
erst als bezahlt, wenn sie eingelöst sind. Der Oldenbur-
ger Pferde-Vermarktungs GmbH bleibt es vorbehalten,
mit den Käufern andere Regelungen zu treffen, die die
Zahlung des Kaufpreises sicherstellen.
Der Rechnungsbetrag wird wie folgt berechnet:
Zuschlagspreis
+ 6 % Kommissionsgebühr
+ 1,44 % Versicherung
(inklusive 19 % Versicherungssteuer)
= Nettobetrag
+ Umsatzsteuer gem. § 12 (Abs. 1) UstG (19 %)
= Abrechnungsbetrag.
Die Auktionsfohlen sind vom Kommissionär versichert
(näheres siehe Textteil Versicherungsservice). Der je-
weilige Vertrag geht auf den Käufer mit Zuschlag als
Rechtsnachfolger über. Die Abrechnung der Versiche-
rungsprämie erfolgt mit der Auktionsabrechnung. Die
Aussteller behalten sich das Eigentum an dem Fohlen
gem. § 449 BGB bis zur vollständigen Zahlung des Kauf-
preises vor. Die Oldenburger Pferde-Vermarktungs
GmbH ist berechtigt, die Zahlung in Empfang zu nehmen
und ggf. den Käufer auf Zahlung des Kaufpreises nebst
Nebenleistungen zu verklagen.
D) Beschaffenheit der Fohlen
Die Beschaffenheit wird vereinbart hinsichtlich Alter,
Farbe, Abstammung, Geschlecht und ggf. besondere
Familienleistungen sowie das Freisein der Pferde von
Sachmängeln soweit nicht das Vorliegen dieser Män-
gel durch den Auktionator angezeigt wird. Soweit der
Auktionskatalog ein Bild und/oder einen Kurzkommen-
tar wiedergibt, sind dies Ersteindrücke des Fohlens bei
Drucklegung des Katalogs, ohne dass der Veranstalter
oder Aussteller eine Zusage hinsichtlich besonderer
Fähigkeiten des Fohlens abgeben will. Aktuelle gesund-
heitliche Beeinträchtigungen und wesentliche Ände-
rungen der Katalogbeschreibungen des Fohlens wer-
den durch den Auktionator bekannt gegeben. Weitere
Beschaffenheitsmerkmale ermittelt die Oldenburger
Pferde-Vermarktungs GmbH nicht. Solche sind nicht
Vertragsgegenstand.
E) Haftung der Oldenburger Pferde-Vermarktungs
GmbH
I.
Die Haftung gegenüber dem Käufer, soweit er nicht
unter die nachstehende Regelung zu E II fällt, wird wie
folgt geregelt:
Jegliche Ansprüche aus Mängeln sind an die Olden-
burger Pferde-Vermarktungs GmbH zu richten, der als
Kommissionär die Ansprüche für den Aussteller (Kom-
mittenten) regelt. Die Oldenburger Pferde-Vermark-
tungs GmbH übernimmt die Sachmängelhaftung für die
vorstehend unter D. vereinbarten Beschaffenheits-
merkmale nach den gesetzlichen Vorschriften mit fol-
genden Einschränkungen:
1) Ein Anspruch auf Nacherfüllung wird im Hinblick da-
rauf, dass beim individuellen Wesen Ersatz durch Neu-
lieferung unmöglich ist, ausgeschlossen. Die Nachbes-
serung wird insoweit beschränkt, als nach einem für
beide Parteien verbindlichen Gutachten der Tierklinik
Telgte die Heilung einer Erkrankung nicht binnen 6-mo-
natiger Behandlungsdauer zu erwarten ist. Im Falle der
NachbesserungkanndieOldenburgerPferde-Vermark-
tungs GmbH nach seiner Wahl den Rücktransport des
Fohlens auf Kosten der Oldenburger Pferde-Vermark-
tungs GmbH nach Vechta oder zum Aussteller anfor-
dern oder das Fohlen zur Nachbesserung bei dem
Käufer belassen.
2) Der Anspruch auf Minderung wird ausgeschlossen.
3) Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag: Bei erheblichen
Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Be-
schaffenheit zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs haf-
tet die Oldenburger Pferde-Vermarktungs GmbH auf
Rücknahme des Fohlens und Rückzahlung des Kauf-
preises.
4) Anspruch auf Schadensersatz: Dieser Anspruch ist
begrenzt auf Transportkosten vom Auktionsstall zum
Käuferstall innerhalb Deutschlands, übliche Stall- und
Futterkosten, die Kosten der ersten tierärztlichen Un-
tersuchung, Schmiedekosten und etwa notwendige
Kosten für die tierärztliche Versorgung bei Krankheit
oder Verletzung. Für weitere Kosten und Aufwendun-
gen, Ersatzbeschaffung sowie etwaige Vermögens-
schäden und insbesondere Trainings-/Berittkosten,
wird nicht gehaftet.
5) Oldenburger Pferde-Vermarktungs GmbH und Aus-
steller haften ausschließlich für die vereinbarten Be-
schaffenheitsmerkmale. Die Oldenburger Pferde-Ver-
marktungs GmbH haftet nicht für die Richtigkeit der
Befunderhebung und Diagnosen der Tierärzte, die die
Fohlen vor der Auktion untersucht haben. Im Übrigen
werden die Fohlen verkauft, wie am Auktionstag be-
sichtigt.
6) Verjährung: Sämtliche Ansprüche von Käufern, die
nicht Verbraucher im Sinne des Gesetzes sind, wegen
Sachmängelhaftung verjähren innerhalb von 3 Mona-
ten ab Gefahrübergang.
II.
Die Haftung gegenüber dem Käufer, wenn er Verbrau-
cher im Sinne von § 13 BGB ist und eine neue Sache
kauft, wird wie folgt geregelt:
1) Für Verbraucher als Käufer einer neuen Sache, z. B.:
eines 6 Monate alten Fohlens, gilt abweichend von den
obigen Regelungen zu E. Ziff. 2 bis 7 folgendes:
Es gelten die gesetzlichen Sachmängelansprüche.
Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz gem. § 437
Abs. 3 BGB (Schadensersatz statt der Leistung und Auf-
wendungsersatzanspruch) sind ausgeschlossen.
2) Ansprüche des Verbrauchers als Käufer einer neuen
Sache verjähren 2 Jahre nach Gefahrübergang.
F) Kein Haftungsausschluss
Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer sind nicht
ausgeschlossen, wenn die Haftung beruht auf schuld-
hafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit; Män-
geln, deren Vorhandensein der Verkäufer arglistig ver-
schwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat;
grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, seiner gesetzli-
chen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; vorsätzlicher
Verhaltensweise des Verkäufers.
G) Tierärztliche Untersuchung
Die zum Verkauf gestellten Fohlen sind durch die Hof-
tierärzte der Aussteller und durch den Auktionstierarzt
Dr. Steinmann, Mühlen, (Tel: 05492/1394; Handy:
0171/6040441) klinisch untersucht worden. Der Umfang
der jeweiligenUntersuchungunddieerhobenenBefun-
de werden durch ein Gesundheitsattest dokumentiert,
das im Auktionsbüro ausliegt. Die Untersuchungen der
Tierärzte, deren Befunderhebungen und Bewertungen
sind eigenverantwortliche Leistungen der Tierärzte. Sie
sind nicht Beschaffenheitsmerkmale oder Vertragszu-
sage der Oldenburger Pferde-Vermarktungs GmbH
oder des Ausstellers.
H) Abnahme und Gefahrübergang
Die Gefahr geht bei Fohlen mit der Abnahme auf den
Käufer über. Die Abnahme des Fohlens hat durch den
Käufer spätestens 6 Monate nach der Geburt des Foh-
lens mit einer tierärztlichen Abnahmeuntersuchung
zentral im OPZV mit der Auktionskommission zu erfol-
gen. Bei der Abnahme ist außerdem ein Übergabepro-
tokoll sowohl vom Austeller (oder dessen Bevollmäch-
tigten) als auch vom Käufer (oder dessen
Bevollmächtigten) zu unterzeichnen und danach an die
Oldenburger Pferde-Vermarktungs GmbH zu senden.
Eine frühere Abnahme des Fohlens durch den Käufer ist
im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Aussteller
möglich. Bis zur Abnahme trägt der Aussteller das Risi-
ko und die Kosten für die Unterhaltung inkl. Tierarzt-
und Schmiedekosten. Der Übergabetermin ist vom
Käufer mit dem Aussteller zu vereinbaren. Gerät der
Käufer mit der Abnahme des Fohlens in Verzug, so geht
mit Verzugsbeginn die Gefahr einer zufälligen Ver-
schlechterung oder des Untergangs des Fohlens auf
den Käufer über, ebenso wie der Käufer die Kosten für
die Unterhaltung inkl. Tierarzt- und Schmiedekosten zu
tragen hat.
Die Aushändigung der Fohlen durch den Aussteller an
den Käufer vor Zahlung des Zuschlagspreises erfolgt
auf Risiko des Ausstellers.
I) Unwirksamkeit einer Bestimmung
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen oder Teile
von Bestimmungen soll die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berühren. Im Falle der Unwirk-
samkeit wird die unzulässige oder unwirksame Bestim-
mung durch die dem Vertragszweck am nächsten kom-
mende Bestimmung ersetzt.
J) Vorrang der deutschen Fassung
Diese Auktionsbedingungen gibt es in deutscher und in
englischer Fassung. Für den Fall von Widersprüchen
gilt die deutsche Fassung allein, bei Auslegungen ist
die deutsche Fassung auch für die Auslegung der eng-
lischen Fassung in erster Linie heranzuziehen und maß-
gebend.
Stand: April 2017/F
Versicherungsservice
Ab Zuschlag besteht für alle auf dieser Auktion
gekauften Fohlen Versicherungsschutz bei der:
Vereinigten Tierversicherungs
Gesellschaft a.G. (VTV)
Niedersachsenring 13,
D-30163 Hannover
Tel. +49 (0) 5 11 - 67 08 245
Fax +49 (0) 5 11 - 67 08 77245
Für 1,44 % (inkl. Versicherungssteuer) vom Zu-
schlagspreis erstreckt sich der Versicherungs-
schutz für Fohlen auf 8 Wochen nach der Aukti-
on bzw. mindestens bis zur Vollendung des 6.
Lebensmonats mit folgenden Leistungen:
• 80 % Entschädigung bei Tod oder Nottötung
infolge Krankheit oder Unfall
• 80 % Entschädigung bei dauernder Un-
brauchbarkeit infolge Krankheit oder Unfall
Mitversichert ist jeder Transport innerhalb des
Versicherungszeitraumes (Land-, Luft- oder
Seetransport) bis zum ersten Käuferstall. Als
Versicherungssumme gilt der Zuschlagspreis,
maximal jedoch Euro 50.000,- plus Kosten.
Vertragsgrundlage sind die AVP TLP 01/2008.
Eine Anschlussversicherung kann auf eigene
Kosten im Auktionsbüro oder innerhalb des
versicherten Zeitraumes bei o. g. Versiche-
rungsgesellschaft beantragt werden. Warte-
zeiten entfallen.
Bitte wenden Sie sich hierzu an die
VTV Generalvertretung Heiko Meinen
Deichweg 26, D-26689 Apen
Tel. +49 (0) 44 89 - 94 04 90
Fax +49 (0) 44 89 - 94 04 91
Herr Meinen ist während der Auktion telefo-
nisch unter
+49 (0)1 72 - 5 49 16 10
erreichbar.